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Neuigkeiten im Juni 2010

Wir suchen einen Baupartner für eine großzügige Doppelhaushälfte in Heitersheim "Bannwartgasse 2".

Weitere Informationen! 

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Neuigkeiten im März 2010

Wir sind am 20. und 21.03.2010 auf der Immomesse in Neuenburg!

Öffnungszeiten der Messe sind am Samstag von 13.oo - 19.oo Uhr und Sonntag von 11.oo - 17.oo Uhr.

Besuchen Sie uns an unserem Stand direkt am Eingang Stadthaus Neuenburg!

Wir freuen uns, Sie ab diesem Wochenende auch SAMSTAGS von 13.oo - 15.oo Uhr in unserem neuen Musterhaus Fortuna Casa Piccola begrüßen zu dürfen!
Wie gewohnt haben wir weiterhin SONNTAGS von 14.oo - 16.oo Uhr für Sie geöffnet!

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Neuigkeiten im Juli 2009

Herzlich möchten wir uns bei allen bedanken, die unserer Einladung zu unserem Richtfest für unser neues Musterhaus gefolgt sind und zu einem so schönen und gelungenen Fest beigetragen haben!

Für die vielen herzlichen Glückwünsche und die schönen Geschenke!

Wir freuen uns schon heute auf den großen Tag der offenen Tür!

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Neuigkeiten im Mai 2009

Wir stehen nicht still!

In diesem Jahr bauen wir unser neues Musterhaus "Fortuna Casa Familia 9x9m"!

Weitere Information finden Sie in Kürze hier, sowie unter diesem LINK und in unserer Galerie!

  
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 Musterhaus Fortuna Casa Familia 9x9m

 

Neuigkeiten im April 2009

Kfw-Förderung wohnwirtschaftliche Programme

Erweiterung KfW-Förderangebot im Maßnahmepaket I der Bundesregierung und Änderung in den wohnwirtschaftlichen Förderprogrammen ab 01.April 2009

Bekanntlich hat die Bundesregierung mit dem Maßnahmepaket I "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" die Förderung von CO2-Sanierungsmaßnahmen um 3 Mrd. € im Zeitraum von 2009 bis 2011 aufgestockt. Sie hat darüber hinaus die Zuschussvariante der Förderung von CO²-Sanierungsmaßnahmen inhaltlich weiter gefasst. Ferner informiert die KfW darüber, dass zum 01.April 2009 die gesamte Förderstruktur zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden neu geordnet wird.

Auszüge aus den Erweiterungen haben wir Ihnen hier zusammen gestellt.

Ergänzung der Kredit-Programmvariante Wohnraum Moderisierung - Öko Plus
Seit Januar 2009 ist der Katalog förderfähiger Maßnahmen für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohneigentumsgemeinschaften um die Bezuschussung der Einzelförderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung erweitert worden. Hirunter fallen die folgenden 6 Maßnahmen:

° Wärmedämmung Dach
° Wärmedämmung Außenwände
° Wärmedämmung Kellerdecke
° Erneuerung Fenster
° Austausch Heizung
° Einbau Lüftungsanlage

Um einen Zuschuss zu erhalten, muss nur eine dieser Maßnahmen durchgeführt werden. Die Maßnahmen werden dann mit einem Zuschuss von 5% der förderfähigen Investitionskosten, maximal jedoch mit € 2.500,- je Wohneinheit gefördert.
Die durchführung von mindestens drei Maßnahmen (entspricht "Maßnahmepaket") wird mit 7,5% der förderfähigen Investitionskosten bezuschusst. Eine Zusage erfolgt immer erst ab einem Mindestbetrag von € 300,-.

Der Antrag ist vor Maßnahmebeginn direkt bei der KfW zu stellen.

Die weiteren förderprogramme "Wohnraum Modernisieren / Standard und Öko-Plus" sowie das "CO2-Gebäudesanierungsprogramm" bleiben im Förderumfang bestehen.

Neustrukturierung der wohnwirtschaftlichen Förderprogramme ab 01.April 2009
Die bisherige Förderung zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden mit den Förderprogrammen

° Ökologisches Bauen
° CO2-Gebäudesanierungsprogramm
° "Wohnraum Modernisieren - Öko-Plus"

läuft zum 31.März 2009 aus und wird zum 01.April 2009 durch eine neue Programmstruktur mit den Programmen

° Energieeffizient Bauen (Wohnungsneubau) und
° Energieeffizient sanieren (Wohnungsbestand)

ersetzt. Beide Kreditprogramme werden zukünftig zu 100% des zugesagten Darlehensbetrags ausgezahlt.
Die neuen Programmbedingungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01.April 2009 bei der KfW eingehen.

Energieeffizientes Bauen (Vorgängerprogramm: "Ökologisches Bauen")
Mit dem Förderprogramm wird duch zinsverbilligte Darlehen die Errichtung, Herstellung oder der Ersterwerb von neuen Wohngebäuden gefördert, die den Förderstandard eines "KfW-Effizienzhauses 55 oder 70" erreichen (s.u. Erläuterung "KfW Effizienzhaus"). Der Jahresprimärenergiebedarf (QP) der Gebäude darf nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN Jahr (KfW-Effizienzhaus 55) bzw. 60 kWh pro m² und Jahr (KfW-Effizienzhaus 70) betragen. Passivhäuser nach dem Passivhaus Projektierungspaket (oder gleichwertigem Verfahren) werden als "KfW-Effizienzhaus 55" gefördert.

Vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Wohnungsneubau (erneuerbare Energien Wärmegesetz) sowie der Förderung aus dem Marktanreizprogramm wird die im Programm Ökologisch Bauen bisher bestehene Förderung von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien mit Einführung des Programms "Energieeffizient Bauen" auslaufen.

KfW-Effizienzhaus
Die bisher im Neubau verwendeten Bezeichnungen "KfW-Energiesparhaus 40 und 60" entfallen ebenso wie die Bezeichnung "EnEV-Neubau-Niveau" und "EnEV-Neubau-Niveau minus 30" im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms und werden durch die einheitliche Bezeichnung "KfW-Effizienzhaus" ersetzt.

Die neuen KfW-Effizienzhäuser sind nach den aus den bisherigen Programmen bekannten Kriterien (Primärenergiebedarf QP und Transmissionswärmeverlust HT) auf Basis der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV2007) definiert. Eine erläuternde Zahl gibt den Primärenergiebedarf des Gebäudes im Verhältnis zu einem analogen Neubau an. Ein KfW-Effizienzhaus 55 hat einen Primärenergiebedarf von höchstens 55% eines entsprechenden Neubaus gemäß Energieeinsparverordnung, ein KfW-Effizienzhaus 70 von höchstens 70%. Ein Wohngebäude, das zum KfW-Effizienzhaus 100 modernisiert wird, entspricht in seiner energetischen Qualität exakt den Anforderungen an einen vergleichbaren Neubau gemäß Energieeinsparverordnung.

Einführung einer aus Bundesmitteln im Zins verbilligten Programmvariante "Altersgerecht Umbauen" im Rahmen des Programms "Wohnraum Modernisieren" zum 01.April 2009

Im Rahmen des neuen Förderangebots "Altersgerecht Umbauen" werden neben dem Umbau von Wohngebäuden, Anpassungen des Wohnumfeldes und der Schaffung von Gruppenräumen auch der Anbau von Aufzugstürmen und Wohnflächenerweiterungen innerhalb der bestehenden Gebäudehülle gefördert. Die Schaffung zusätzlicher abgeschlossener Wohneinheiten ist im Rahmen der dabei geltenden Förderbedingungen möglich. Der Förderhöchstbetrag beträgt € 50.000,- je Wohneinheit (vor Modernisierung).

Alle Merkblätter und Informationen können auch unter

http://www.kfw-foerderbank.de/

im Bereich Service/Merkblätter heruntergeladen werden.


Bundeskabinett beschließt neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Am 18.März 2009 hat die Bundesregierung die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beschlossen.
Diese wird zum Hebst in Kraft treten. In Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung werden damit Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen.
Das wird erreicht durch:

Neubau: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude
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Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wir durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
° Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.

Bestand: Modernisierung von Altbauten
Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:
° Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungenöan diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt
° Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.

Heizungserneuerung: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
Stufenweise ab 01.01.2010 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens seche Wohneinheiten, Nichtwohngebäuden mit mehr als 500m² Nutzfläche).

Die Pflicht entfällt, wenn

° das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
° öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z.B. Festsetzung im Bebauungsplan)
oder
° die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

EnEV-Praxis: Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

° Unternehmererklärung
° Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister

Weitere Informationen können Sie zum Beispiel unter www.enev-online.de oder www.bundesregierung.de in Erfahrung bringen oder bei unserem Energieberater www.bsm-w-hege.de

 

Neuigkeiten im März 2009

Immobilienmesse in Freiburg am 7. und 8. März 2009

Unsere erste Teilnahme an der Immo Messe in Freiburg war ein voller Erfolg!

Mit der Ressonanz an unserem Stand waren wir sehr zufrieden und haben uns über das große Interesse an unserer Firma sehr gefreut.

Wir danken allen Interessenten, Kunden und Besucher!

Schon der Aufbau unseres Informationsstandes hat sehr viel Spaß gemacht und wir bedanken uns recht herzlich bei der freundlichen und unkomlizierten Hilfe seitens Herrn Veser und Herrn Fischer von der FWTM in Freiburg beim Aufbau unseres Messestandes!

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Immobilienmesse in Müllheim 2008

Auch in diesem Jahr haben wir wieder an der Immobilienmesse in Müllheim teilgenommen und sind mit der Ressonanz sehr zufrieden.

Wir bedanken uns bei allen Interessenten, Kunden und Besucher!

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Neuigkeiten im Februar/März 2008

Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz-EWärmeG)

 
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 07.November 2007 dieses Gesetz beschlossen, das am 01.Januar 2008 in Kraft getreten ist.

§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung zu verbessern.

Einige Daten aus dem Gesetzesbeschluss des Landtags haben wir hier für Sie zusammen gefasst:

§4 Anteilige Nutzungspflicht
(1) Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die ab dem 01.April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, müssen mindestens 20 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
(2) Bei Wohngebäuden, für die vor dem 01.April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren
die Bauvorlage erstmalig eingereicht wurden, sowie bei allen bis dahin bereits errichteten Wohngebäuden müssen ab dem 01.Januar 2010 mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. Muss die Heizungsanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.

Erneuerbare Energien sind Solarthermie, Photovoltaik, Geothermie, Wärmepumpen, Wasserkraft, Windkraft, Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl im Sinne der Biomasseverordnung vom 21.Juni 2001 (BGB1. I S.1234) in der jeweils geltenden Fassung, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden. Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn

a) bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Wohngebäuden eine Jahresarbeitszahl von 3,5,
b) bei mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 1,3

erreicht wird.

In einzelnen Fällen kann diese Pflicht zu Ausnahmen führen und entfallen, so zum Beispiel wenn:
1. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen
2. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs des Wohngebäudes installiert wurde, mit Ausnahme der (§4 Absatz 5) ausgeschlossenen Einzelraumfeuerungsanlagen,
3. Aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann,
4. Die zuständige Behörde auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit, weil diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligenden Härte führt.

Weitere nützliche Informationen sowie Material zum Downloaden finden Sie unter www.keabw.de Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH und dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg unter www.wm.baden-wuerttemberg.de/erneuerbare-energien/65225.html